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Allgemeine Geschäftsbedingungen

KAISERSCHOTE GmbH
Donatusstraße 141
50259 – Pulheim-Brauweiler

Telefon: 02234 / 99 80 2-25
E-Mail: genuss@kaiserschote.de

USt-Ident Nr: DE 157 643 644
Handelsregister: HRB 25678
zuständiges Amtsgericht: Amtsgericht Köln
Inhaber: André Karpinski

I. Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für die Leistungen der KAISERSCHOTE GmbH (im weiteren KAISERSCHOTE genannt), die vom Kunden (im weiteren Veranstalter genannt) beauftragt werden.
2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ferner für Verträge über die mietweise Überlassung von Veranstaltungsräumen im Seepavillon zur Durchführung von Veranstaltungen wie Hochzeiten, Firmenfeiern, Tagungen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der KAISERSCHOTE.
3. Für den Vertrag gelten ausschließlich diese AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

II. Vertragsabschluss und -haftung

1. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Rückbestätigung des Angebotes durch den Veranstalter gegenüber der KAISERSCHOTE zustande, diese sind die Vertragsparteien.
2. Die Gebrauchsüberlassung der angemieteten Räume und Flächen durch den Veranstalter an Dritte bedürfen der vorherigen Zustimmung der KAISERSCHOTE.
3. Die Haftung der KAISERSCHOTE ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn, es ist eine Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) gegeben. Der Veranstalter ist verpflichtet, die KAISERSCHOTE rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

III. Leistungen, Preise, Zahlung

1. Die KAISERSCHOTE ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und von der KAISERSCHOTE zugesagten Leistungen zu erbringen.
2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise der KAISERSCHOTE zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen der KAISERSCHOTE an Dritte.
3. Sofern es sich bei den vereinbarten Preisen um Bruttopreise handelt, schließen diese die jeweilige gesetzliche MwSt. ein. Soweit das Angebot auf Nettopreisen beruht, ist die gesetzliche MwSt. noch hinzuzurechnen. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der von der KAISERSCHOTE allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10%, erhöht werden.
4. Rechnungen der KAISERSCHOTE sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug von Skonto fällig. Bei Zahlungsverzug ist die KAISERSCHOTE berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der KAISERSCHOTE der eines höheren Schadens vorbehalten.
5. Die KAISERSCHOTE ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
6. Die in einer Veranstaltungspauschale inkludierten Artikel (Getränke, Speisen, Raummiete etc.) haben nur für einen Raum Gültigkeit. Jeder weitere angemietete Raum wird
separat abgerechnet.

IV. Beendigung des Vertrages durch die KAISERSCHOTE

1. Wird eine Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von der KAISERSCHOTE gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist die KAISERSCHOTE zur Kündigung berechtigt.
2. Die KAISERSCHOTE ist ferner berechtigt, vor Überlassung von Räumen vom Vertrag zurückzutreten, bzw. nach Gebrauchsüberlassung die weitere Durchführung des Vertrages zu kündigen:
a. Höhere Gewalt oder andere von der KAISERSCHOTE nicht zu vertretende Umstände machen die Erfüllung des Vertrages unmöglich.
b. Der Veranstalter hat die Leistungen der KAISERSCHOTE unter Angabe eines falschen Namens bzw. unzutreffenden Zwecks der geplanten Veranstaltung in Anspruch genommen.
c. Die KAISERSCHOTE hat begründeten Anlass zu der Annahme, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der KAISERSCHOTE in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der KAISERSCHOTE zuzurechnen ist.
d. Der Veranstalter hat die gemäß II. 2. erforderliche vorherige Zustimmung der KAISERSCHOTE nicht eingeholt.
3. Der Rücktritt bzw. die Kündigung wird durch Erklärung gegenüber dem Veranstalter ausgeübt.
4. Erfolgt die Vertragsbeendigung seitens der KAISERSCHOTE aus Gründen, die aus dem Verantwortungsbereich des Veranstalters herrühren, ist dieser verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Mietzins zu entrichten, sofern es der KAISERSCHOTE nicht gelingt, die angemieteten Räume anderweitig zu vermieten.
5. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis, dass seitens der KAISERSCHOTE höhere Aufwendungen erspart wurden, unbenommen. Der KAISERSCHOTE bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
6. Ein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz gegen die KAISERSCHOTE wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung besteht nur im Falle vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens der KAISERSCHOTE, es sei denn, es ist eine Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) gegeben.

V. Rücktritt des Veranstalters

1. Tritt der Veranstalter vom Vertrag zurück, ist die KAISERSCHOTE berechtigt, Stornogebühren nach unter V. 2 aufgeführter Staffelung zu erheben und, sofern die mietweise Überlassung von Räumlichkeiten Vertragsbestandteil wurde, nach unter V. 3 aufgeführter Staffelung in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Rücktritt ist von der KAISERSCHOTE zu vertreten.
2. Ausfallentschädigung ohne mietweise Überlassung von Räumlichkeiten bei Stornierungen:
a. bis 7 Tage vor Beginn der Veranstaltung 10 % der Gesamtsumme gemäß aktueller Kostenprognose
b. 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung 40 % der Gesamtsumme gemäß aktueller Kostenprognose
c. 36 Stunden vor Beginn der Veranstaltung 65 % der Gesamtsumme gemäß aktueller Kostenprognose
d. danach 85% der Gesamtsumme gemäß aktueller Kostenprognose
3. Ausfallentschädigung mit mietweiser Überlassung von Räumlichkeiten bei Stornierungen:
a. nach Vertragsschluss € 1.500,00 netto
b. innerhalb der verbleibenden 4 Monate vor der Veranstaltung: € 2.500,00 netto
c. ab 7 Tagen vor Beginn der Veranstaltung greift zusätzlich die unter § V.2. aufgeführte Staffelung um die sonstigen entstandenen Ausfälle abzudecken.
4. Speziell für die Veranstaltung zugekaufte Getränke werden dem Veranstalter zu 100% in Rechnung gestellt.

5. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis, dass seitens der KAISERSCHOTE höhere Aufwendungen erspart wurden, unbenommen. Der KAISERSCHOTE bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
6. Der Rücktritt von einem gültigen Vertrag durch den Veranstalter muss schriftlich erfolgen und wird von der KAISERSCHOTE rückbestätigt.

VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

1. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl ist bis spätestens sieben Werktage vor Veranstaltungsbeginn möglich.
2. Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl ist bis spätestens drei Werktage vor Veranstaltungsbeginn möglich.
3. Alle Veränderungen der Teilnehmerzahlen sind der KAISERSCHOTE schriftlich mitzuteilen.
4. Falls die Teilnehmerzahl um mehr als 10% abweicht, ist die KAISERSCHOTE berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen.
5. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten, ohne dass die KAISERSCHOTE dem zugestimmt hat, so kann sie zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, die KAISERSCHOTE trifft ein Verschulden.
6. Sofern eine Reduzierung der Personenzahl innerhalb von sieben Werktagen vor der Veranstaltung vorgenommen wird, wird dies als Teilstornierung angesehen und gemäß V. berechnet.

VII. Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen im Seepavillon grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der KAISERSCHOTE. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

VIII. Fremdleistungen

1. Die KAISERSCHOTE stellt alle Dienstleistungen im Seepavillon. Dazu gehören insbesondere die Gewerke Floristik, Dekoration, Technik, Unterhaltung und Security.
2. In Ausnahmefällen können einzelne Gewerke durch den Veranstalter organisiert werden. Auf alle Fremdleistungen wird eine Pauschalleistung i.H.v. 20 % des Gewerkeumsatzes in Rechnung gestellt. Bemessungsgrundlage sind die Rechnungen der Fremddienstleister oder die marktüblichen Preise für die entsprechenden Dienstleistungen.

IX. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

1. Soweit die KAISERSCHOTE für den Veranstalter auf dessen Veranlassung hin technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die KAISERSCHOTE von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtung frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes der KAISERSCHOTE bedarf deren schriftlichen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Seepavillons gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit die KAISERSCHOTE diese nicht zu vertreten hat.
3. Der Veranstalter ist mit Zustimmung der KAISERSCHOTE berechtigt, eigene Telefon-, Telefax-, und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann die KAISERSCHOTE eine Anschlussgebühr verlangen.
4. Störungen an von der KAISERSCHOTE zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Ein Recht zur

Minderung des Mietzinses steht dem Veranstalter insoweit nicht zu.

X. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

1. Mitgeführte Ausstellungs- oder auch sonstige persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen. Die KAISERSCHOTE übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, es sei denn, es ist eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) gegeben.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Die KAISERSCHOTE ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit der KAISERSCHOTE abzustimmen.
3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf die KAISERSCHOTE die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann die KAISERSCHOTE für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Der KAISERSCHOTE bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

XI. Haftung des Veranstalters für Schäden

1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar des Seepavillons, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter, oder sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
2. Die KAISERSCHOTE kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
3. Der Veranstalter haftet für Verlust und Bruch von Ausstattungsgegenständen, welche Ihm zeitweise von der KAISERSCHOTE überlassen worden sind, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter, oder sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht wurden.

XII. Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
2. Soweit der Veranstalter Kaufmann ist, ist der Erfüllungs- und Zahlungsort der Sitz der KAISERSCHOTE.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist Köln, soweit der Veranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Kaufmann ist. Sofern der Veranstalter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist Gerichtsstand ebenfalls Köln.
4. Es gilt deutsches Recht.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: Juni 2013

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